Der Verein führt den Namen KAMI. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 7Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist:
die Förderung der Religion (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO)
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO)
die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO)
die Förderung der Erziehungs, Volks- und Berufsausbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO)
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 AO)
die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 18 AO)
die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 19 AO)
die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr 25 AO)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Arbeit im Kontext der Versorgung
Hilfsbedürftiger. Diese kann in Form von Projekten, Kooperationen oder andauernden Rahmen
erfolgen:
Der Verein unterstützt und stärkt das Interreligiöse, interkulturelle und inklusive Miteinander durch Aufklärung, Beratung und Begleitung von Menschen.
Der Verein unterstützt und stärkt die Gleichstellung und Chancengleichheit aller Männern und Frauen, Familien und Kindern durch sozialpädagogischer Arbeit.
Der Verein arbeitet mit anderen Trägern der kommunalen und freien Kinder- Jugend- und Familienhilfe zusammen.
Der Verein trägt zur Kinder- Jugend- und Familienhilfe durch Erörterung, Anregung und Ergänzungen bei. Er kann hierzu notwendige Einrichtungen schaffen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Der Verein kann, um die satzungsgemäß Zwecke zu erfüllen, Mitgliedern aus dem Verein und jede natürliche Person Arbeitsverträge ausstellen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist zu begründen. Der betroffenen Person steht Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig über den Antrag entscheidet. Über das zustehende Recht wird in der Ablehnung unterrichtet.
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt keine Mitgliederbeiträge oder Aufnahmegebühren für seine Mitglieder.
Es steht den Mitgliedern frei nach deren Ermessen den Verein Spenden zukommen zu lassen. Die freiwilligen Spenden haben auf das Geschäftskonto des Vereins, mit dem Nachweis durch den Namen des Mitgliedes im Verwendungszweck, einzugehen. Sollte eine Zweckbindung der Mittel vorliegen ist diese ebenfalls im Verwendungszweck zu betiteln.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand wird aus den folgenden drei Funktionen gebildet: dem/ der erste Vorsitzende, einer Stellvertretung sowie einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied.
Der/ die erste Vorsitzende oder der/ die Stellvertretung kann nach Zustimmung der Mitgliederversammlung, parallel das Amt des geschäftsführenden Vorstandes ausüben.
Der Verein wird jeweils von der Mehrheit des Vorstandes im Sinne des §26 BGB vertreten. Sollte der/die erste Vorsitzende oder die Stellvertretung das Amt der Geschäftsführung mitausüben – sodass der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht – wird der Verein von einem Vorstandsmitglied allein im Sinne des §26 BGB vertreten.
Den Mitgliedern des Vorstands kann eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbefristete Dauer gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
Aufgaben des Vorstandes:
die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
die Verwaltung des Vereinsvermögens
die Anfertigung des Jahresberichts
die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 9 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der Stellvertretung, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Der/ dem ersten Vorstandsvorsitzenden steht es frei in Abstimmungsprozessen ein Votum einzuräumen. Bei Abwesenheit der/ des ersten Vorsitzenden ist das Treffen des Vorstandes zu vertagen.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer, welcher vor jeder Sitzung bestimmt wird sowie vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der Stellvertretung oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
Das Treffen des Vorstands kann auch online erfolgen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
Änderungen der Satzung
Änderungen bzgl. der Festsetzung der möglichen Aufnahmegebühr und der möglichen
Mitgliedsbeiträge
die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von
Mitgliedern aus dem Verein
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
die Auflösung des Vereins.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung kann auch digital stattfinden.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Entscheidung über die Einberufung unterliegt dem Ermessen des Vorstandes.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von der Stellvertretung geleitet. Sollten der/die erste Vorsitzende:r sowie die Vertretung verhindert sein , ist die Mitgliederversammlung zu vertagen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Vor jeder Mitgliederversammlung ist eine Protokollführende Person zu bestimmen.
Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Protokollführung und von der/ die erste Vorsitzende, bei Verhinderung seine/ ihre Stellvertretung und bei dessen Verhinderung durch die Mitgliederversammlung eine/ einer gewählten Versammlungsleiter(in) zu unterschreiben ist.
§ 13 Auflösung des Verein, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Über die Auflösung des Vereins bestimmt die Mehrheit der Mitgliederversammlung.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Abenteuerspielplatz Hamburg – Harburg e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.